"Was ein Mensch an Gutem in dei Welt hinausgibt, geht nicht verloren!" (Albert Schweitzer)
Ihr Testament - ein Ratgeber für den Sterbefall
Tierhilfe auch nach dem Tode
Viele Tierfreunde denken darüber nach, wie sie auch über ihr Ableben hinaus Tieren helfen können.
Schon mehr als einmal ist an den Kreistierschutzverein Bad Kissingen e.V und das Tierheim Wannigsmühle vor allem von älteren Tierfreunden die Frage herangetragen worden, wie sie unseren Tierschutzverein und das Tierheim in ihrem Testament begünstigen können. Auch die Frage, was nach dem Tode mit dem geliebten pelzigen oder gefiederten Wegbegleiter geschieht, beschäftigt unsere Mitmenschen.
Natürlich denkt niemand gerne über den Ernstfall nach. Die meisten Menschen machen sich zu spät Gedanken über ihre Nachfolge und hinterlassen ihren Nachkommen neben erheblichen finanziellen Belastungen meist auch noch Streitigkeiten, welche durch rechtzeitige und entsprechende Verfügung hätten verhindert werden können.
Trägt nicht jeder von uns auch Verantwortung dafür, über seinen Tod hinaus zu wirken und die Dinge, die ihm am Herzen liegen, mit seinem Vermächtnis auch weiterhin zu gestalten?
Ist mein Tier für die Zukunft versorgt?
Leider passiert es häufig, dass der Verbleib eines Tieres nach dem Ableben des Besitzers nicht rechtzeitig geklärt oder festgelegt wurde. Die finanziellen und materiellen Hinterlassenschaften des Verstorbenen werden von den Hinterbliebenen gerne angenommen, doch oft wird das mitgeerbte Haustier schnell als Belastung empfunden, übereilt abgeschoben oder im schlimmsten Fall ausgesetzt.
Deshalb ist es wichtig, vorher zu klären, was mit Ihrem Tier geschehen soll. Sie haben die Möglichkeit, mit dem Kreistierschutzverein Bad Kissingen e.V. / der Stiftung Tierheim Wannigsmühle eine finanzielle Regelung zu treffen, die gewährleistet, dass Ihr Tier auch dann, wenn Sie selbst nicht mehr für Ihren Liebling da sein können, gut versorgt wird. Sie können sich sicher sein, dass bei der Weitervermittlung Ihres Tieres darauf geachtet wird, dass dieses in einer liebevollen und artgerechten Umgebung weiterhin Zuneigung schenken kann. Den meisten Tieren gelingt es, sich nach einer Phase der Trauer an ein neues Zuhause zu gewöhnen.
Der oder die Haupterben des Testamentes können auch dazu verpflichtet werden, dafür zu sorgen, dass das Tier bis zu seinem Lebensende gepflegt wird. Die Kosten für die Pflege sind dann aus dem Nachlass zu erstatten. Hierbei ist allerdings wichtig, dass die Übernahme grundsätzlich in Übereinstimmung erfolgen muss. Zu bedenken ist in diesem Fall, dass das Tier – auch bei vorheriger Beteuerung zur Übernahme durch den Erben – schnell als Belastung empfunden werden kann. Sollte Unsicherheit darüber bestehen, ob die Erben die Verpflichtung zur Betreuung und liebevollen Unterbringung ordnungsgemäß ausüben, sollte ein Testamentsvollstrecker zur Überwachung eingesetzt werden.
Haustiere sind nicht erbberechtigt
Viele verantwortungsvolle Tierhalter möchten sicher stellen, dass ihr Tier auch nach ihrem Ableben gut versorgt ist und liebevoll behandelt wird. Bedenken Sie bitte, dass es in Deutschland auch nach der Reform des Erbschaftsrechtes nicht möglich ist, einem tierischen Gefährten Ihr Erbe zu übertragen. Obwohl Tiere laut § 90a BGB nicht mehr als Sache gelten, sind sie nach dem deutschen Recht nicht rechtsfähig und somit auch nicht erbfähig.
Erbfähig sind in rechtlicher Hinsicht natürliche Personen (z.B. Verwandte) oder juristische Personen (z.B. Tierschutzorganisationen oder Tierheime). Es ist also wichtig, die Versorgung des geliebten Tieres bereits zu Lebzeiten zu sichern. Mit der Auflage, die bestmögliche Versorgung des Tieres sicher zustellen, können ein oder mehrere Personen oder auch gemeinnützige Organisationen wie der Kreistierschutzverein Bad Kissingen e.V. / die Stiftung Tierheim Wannigsmühle, als Erben eingesetzt werden.
Hinweise zum Abfassen eines Testamentes
Jedes Testament muss komplett eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Ein mit Schreibmaschine oder Computer geschriebenes Testament ist unwirksam. Es muss die vollständige Unterschrift mit Vor- und Zunamen tragen sowie Ort und Datum umfassen. Liegen mehrere Testamente vor, so ist das letzte rechtsgültig.
Wie kann ich den Kreistierschutzverein / die Stiftung Tierheim Wannigsmühle in meinem Testament begünstigen?
Sie können in Ihrem Testament wie folgt vermerken: „Hiermit vermache ich dem Kreistierschutzverein Bad Kissingen e.V. / der Stiftung Tierheim Wannigsmühle den Betrag von … Euro.“
Ist ein Testament bereits erstellt, so genügt der Zusatz, der komplett mit der Hand geschrieben ist und wie folgt lautet: „Zusatz zu meinem Testament: Ich will, dass nach meinem Tode dem Kreistierschutzverein Bad Kissingen e.V. / der Stiftung Tierheim Wannigsmühle ein Betrag von … Euro aus der Erbmasse ausbezahlt wird.“
Danach fügen Sie bitte noch Ort und Datum sowie Unterschrift ein.
Anstelle eines Betrages können ebenso Sachwerte, wie z.B. Immobilien oder Wertpapierdepots vermacht werden.
Es besteht auch die Möglichkeit, den Kreistierschutzverein / die Stiftung als alleinigen Erben einzusetzen. Die Zuwendung an diese gemeinnützige Organisation bietet sich insbesonderer an, wenn keine gesetzlichen Erben vorhanden sind, da das gesamte Vermächtnis ansonsten dem Staat zufällt. Zusätzich ist bei dem Kreistierschutzverein Bad Kissingen e.V. / der Stiftung Tierheim Wannigsmühle eine Steuerfreiheit gegeben, was bedeutet, dass keinerlei Erbschaftssteuern anfallen und der zugewendete Betrag voll und ganz im Sinne des Erblassers den Tieren zugute kommt.
Ebenso können Sie einen Verwandten oder eine andere Person sowie den Kreistierschutzverein / die Stiftung gleichberechtigt als Erben einsetzen. Auch wenn Sie nicht nähere Angehörige als Ihre alleinigen Erben einsetzen möchten, ist zu beachten, dass diesen ein Pflichtteil zusteht. Dieser entspricht der Hälfte der Erbmasse und wird – je nach Anzahl der Pflichtteilberechtigten – unter diesen aufgeteilt.
Beispiele für die Abfassung eines Testamentes
Beispiel 1: Alleinstehende ohne eigenes Tier:
Mein Testament
Hiermit bestimme ich, Max Mustermann, geboren am 01.02.1940, wohnhaft in Bad Kissingen, Hauptstr. 1, zu meinem Alleinerben über meinen gesamten Nachlass den Kreistierschutzverein Bad Kissingen e.V. / die Stiftung Tierheim Wannigsmühle, die das Vermögen für ihre satzungsgemäßen Aufgaben zu verwenden hat.
Bad Kissingen, den 01.01.2014 Max Mustermann
Beispiel 2: Eheleute, die kein eigenes Tier haben:
Unser Testament
Wir Max Mustermann, geboren am 01.02.1940 und Martha Mustermann, geboren am 01.02.1942, setzen uns gegenseitig zum Alleinerben ein. Erbe des Längstlebenden ist der Kreistierschutzverein Bad Kissingen e.V. / die Stiftung Tierheim Wannigsmühle, die den Nachlass für ihre satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden hat.
Bad Kissingen, den 01.01.2014 Martha Mustermann, geb. Müller
Bad Kissingen, den 01.01.2014 Max Mustermann
Zusatz zu o.g. Beispielen, falls Sie Ihr Tier versorgt wissen wollen:
Der Erbe, die Stiftung Tierheim Wannigsmühle, hat die Auflage zu erfüllen, mein Tier aufzunehmen, in liebevolle Hände abzugeben und sein Wohlergehen zu überprüfen. Zu diesem Zweck vermache ich der Stiftung … Euro aus der Erbmasse.
Beispiel 3: Sie setzen den Kreistierschutzverein / die Stiftung als gleichberechtigten Erben ein:
Hierfür sollten Sie folgende Formulierung verwenden:
„Als Erben setze ich zu gleichen Teilen ein:
- meine Nichte (Name), wohnhaft Musterweg 1, 98765 Musterstadt
- die Stiftung Tierheim Wannigsmühle, Zur Mühle 10, 97702 Münnerstadt“
Abschließend möchten wir anfügen, dass sich der Kreistierschutzverein Bad Kissingen e.V. / die Stiftung Tierheim Wannigsmühle als Alleinerbe selbstverständlich auch um die Beerdigung, die Wohnungsauflösung sowie die Grabpflege kümmert.